Prüfung nach § 24 FinVermV

Die wichtigsten Fragen auf einen Blick

Die Pflichten gemäß Finanzanlagenvermittlungsverordnung


  1. Statusbezogene Informationspflichten (§ 12 FinVermV)
  2. Information des Anlegers über Vergütung und Zuwendungen (§ 12a FinVermV)
  3. Informationen des Anlegers über Risiken, Kosten und Nebenkosten (§ 13 FinVermV)
  4. Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen und Werbung (§ 14 FinVermV)
  5. Bereitstellung eines Informationsblatts (§ 15 FinVermV)
  6. Einholung von Informationen über den Anleger; Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen (§16 FinVermV)
  7. Offenlegung von Zuwendungen durch Gewerbetreibende nach §34f GewO (§ 17 FinVermV)
  8. Offenlegung und Auskehr von Zuwendungen durch Gewerbetreibenden nach §34h GewO (§ 17a FinVermV)
  9. Anfertigung einer Geeignetheitserklärung (§ 18 FinVermV)
  10. Aufzeichnung telefonischer Vermittlungs- und Beratungsgespräche und sonstiger elektronischer Kommunikation (§18a FinVermV)
  11. Beschäftigte (§ 19 FinvermV)
  12. Unzulässigkeit der Annahme von Geldern und Anteilen von Anlegern (§ 20 FinVermV)
  13. Anzeigepflicht (§ 21 FinVermV)
  14. Aufzeichnungspflicht (§ 22 FinVermV)
  15. Aufbewahrungspflicht (§ 23 FinVermV)
Prüfung nach §24 FinVermV

Prüfung nach § 24 FinVermV


Die wichtigsten Fragen auf einen Blick


Wer unterliegt der Prüfungspflicht (§ 24 FinVermV)?


Der Prüfungspflicht unterliegen alle Gewerbetreibenden, die eine nach §§ 34f, 34h GewO erlaubnispflichtige Tätigkeit ausführen.

Der Erlaubnispflicht gem. § 34 f Abs. 1 GewO unterliegen gewerbliche Vermittler von:

  • Investment- oder sonstigen offenen Fonds
  • Geschlossenen Fonds
  • Sonstigen Vermögensanlagen und Genossenschaftsanteilen.

Wann muss ein § 24 FinVermV Prüfungsbericht erstellt werden?


Ein Prüfungsbericht muss immer dann erstellt werden, wenn der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum Finanzanlagenvermittlung oder –beratung im Sinne des § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO durchgeführt hat.

Gibt es Bagatell- oder Billigkeitsgrenzen?


NEIN! Bereits bei nur einer Anlagevermittlung und/oder –beratung im Kalenderjahr muss ein Prüfungsbericht erstellt werden.

 

Es besteht die Prüfungsberichtspflicht nach §24 Finananlagenvermittlerverordnung auch ohne Vermittlungserfolg/Umsatz!

 

Die Pflicht zur Prüfung entsteht bereits mit der ersten Kundenberatung zu Finanzanlageprodukten im Sinne von § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO im Kalenderjahr, gleichgültig ob bei Bestands- oder Neukunden. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob ein (neuer) Vertrag vermittelt und hierbei ein Provisionserlös erzielt wurde.

Ablauf der Prüfung bei einem Einzelprüfbericht


1.   Fordern Sie hier Ihr Angebot an

 

2.   Erteilen Sie uns hier den Prüfungsauftrag

 

3.   Sie erhalten von uns eine schriftliche Auftragsbestätigung

 

4.   Sie stellen uns die Prüfungsunterlagen digital zur Verfügung

 

      die folgenden Unterlagen zur Prüfung sollten elektronisch übermittelt werden:

  • Gewerbeanmeldung
  • Antrag auf Erlaubnis nach §34 f GewO n.F. bzw. Erlaubnis nach § 34f GewO
  • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung
  • Kopie des Personalausweises der gesetzlichen Vertreter
  • Handelsregisterauszug (bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) und eingetragenen Kaufleuten (e.K., OHG, KG)
  • Provisionsumsätze gestaffelt nach vertriebenen Produkten
  • Unterschriebene Beratungsprotokolle (Stichproben)
  • Angaben über Werbemittel, z.B. Webauftritt, Flyer, Anzeigen.
  • ggf. Datenschutzerklärung bei Prüfung über Maklerpool

 

5.   Durchführung der Prüfung

Um den Prüfungsvorgang für Sie so reibungslos und kostengünstig wie möglich zu gestalten, wickeln wir den Datenaustausch digital ab. Befragungen werden in der Regel telefonisch durchgeführt. Sollten sich während der Prüfung herausstellen, dass Sie Unterlagen nicht vollständig bereitgestellt haben, sich Widersprüche ergeben oder dass Sie Angaben vorgenommen haben, die die Ordnungsmäßigkeit Ihrer Tätigkeit in Zweifel ziehen, behalten wir uns einen Besuch in Ihren Geschäftsräumen vor.

 

6.   Rechnungsstellung und Versand Ihres Prüfberichtes

Gibt es die Möglichkeit der Systemprüfung für Vertriebe?


Ja! Sofern der Gewerbetreibende ausschließlich für eine Vertriebsgesellschaft tätig ist, ist er berechtigt, an Stelle des Prüfungsberichts nach Satz 1 einen Prüfungsbericht eines Prüfers nach Absatz 3 vorzulegen, der die Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Vertriebsgesellschaft zur Einhaltung der sich aus den §§ 12 bis 23 ergebenden Verpflichtungen durch die angeschlossenen Gewerbetreibenden für den Prüfungszeitraum bestätigt; spätestens nach vier Jahren hat der Gewerbetreibende einen Prüfungsbericht nach Satz 1 vorzulegen.

 

Wir bieten ein Komplettpaket für Systemprüfungen an!

  • Umfangreiche Prüfung des internen Kontrollsystems der Vertriebsgesellschaft und Erstellung eines Systemprüfberichtes
  • Einzelprüfung von 25% der angebundenen Vermittler
  • Für jeden zu prüfenden Vermittler (Voraussetzung: unterzeichnete Ausschließlichkeitserklärung) jeweils 2 Exemplare des Systemprüfberichtes bzw. der Einzelprüfberichte.
  • zwei Exemplare des Systemprüfberichtes für die Vertriebsgesellschaft

 

Hier kommen Sie zu unserem Anfrageformular für Ihr individuelles Angebot!

Wie hoch ist der Preis für die Prüfung?


Die Höhe des Honorars richtet sich nach unserem zeitlichen Aufwand für die Durchführung der Prüfung. Dieser ist abhängig vom Umfang und dem Risiko der nach § 34 GewO betriebenen Geschäfte.

 

Bei einfachen Fällen wird eine Prüfung erfahrungsgemäß etwa 390 € kosten. Bei komplexeren Sachverhalten kann die Gebühr höher sein, in den meisten Fällen jedoch nicht mehr als 900 €.

 

Für Ihren Einzel- oder Systemprüfbericht machen wir Ihnen gerne ein Kostenangebot.

Hier können Sie Ihr Kostenangebot anfordern.

Wo muss der Prüfbericht eingereicht werden?


Den Prüfungsbericht müssen Sie der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde (siehe unten stehende Liste) – bis spätestens zum 31. Dezember des darauf folgenden Jahres zukommen lassen.

Zuständige Behörden bundesweit

Bundesland Erlaubnisbehörde Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

Verhinderung der Fortsetzung des Betriebes

gem. § 15 Abs. 2 GewO

Baden Württemberg IHK untere Verwaltungsbehörde IHK
Freistaat Bayern IHK Kreisverwaltungs-behörden d.h. Landkreise und kreisfreie Städte Kreisverwaltungsbehörden d.h. Landkreise und kreisfreie Städte
Berlin Bezirksamt als Gewerbebehörde Bezirksamt als Gewerbebehörde Bezirksamt als Gewerbebehörde
Brandenburg Gewerbeamt Gewerbeamt Gewerbeamt
Freie Hansestadt Bremen IHK Bremerhaven / IHK Bremen Ortspolizeibehörde (Gewerbeamt) Ortspolizeibehörde (Gewerbeamt)
Freie und Hansestadt Hamburg IHK Örtliche Gewerbeämter Örtliche Gewerbeämter
Hessen IHK IHK IHK
Mecklenburg Vorpommern IHK IHK Örtliche Ordnungsbehörde
Niedersachsen IHK IHK Kommunale Gewerbebehörde
Nordrhein-Westfalen IHK Örtliche Ordnungsbehörde Örtliche Ordnungsbehörde
Rheinland-Pfalz Gewerbeamt Gewerbeamt Gewerbeamt
Saarland Kreisgewerbebehörde Kreispolizeibehörde Kreispolizeibehörde
Freistaat Sachsen Kreisgewerbebehörde Kreisgewerbebehörde Kreisgewerbebehörde
Sachsen-Anhalt Kreisgewerbebehörde Kreisgewerbebehörde Kreisgewerbebehörde
Schleswig-Holstein IHK Kommunen (örtliche Ordnungsbehörde) Kommunen (Kreisordnungsbehörde)
Freistaat Thüringen Gewerbeamt Gewerbeamt Gewerbeamt

 

Quelle: IHK München | Stand 10.06.2014

Was passiert, wenn verstösse festgestellt wurden oder ein Prüfungsbericht / eine Negativerklärung nicht oder nicht rechtzeitig bei der zuständigen Behörde vorliegt?


Wer einen §24 FinVermV Prüfungsbericht oder eine Negativerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, begeht nach § 26 Abs. 1 Nr. 14 FinVermV eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von mehreren Tausend Euro geahndet werden kann. Werden in einem Prüfungsbericht Verstöße gegen die §§ 12 bis 23 FinVermV festgestellt, kann es zur Verhängung einer Geldbuße nach § 26 FinVermV kommen.

 

Ein mehrmaliger Verstoß gegen die Vorlagepflicht des Prüfungsberichtes kann die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Frage stellen. Dies gilt ebenso für Fälle, in denen schwerwiegende oder systematische Verstöße des Gewerbetreibenden gegen die prüfungsrelevanten Verpflichtungen oder Verbote der §§ 12 bis 23 FinVermV festgestellt werden. In diesen Fällen droht neben der Verhängung einer Geldbuße nach § 26 FinVermV auch ein Widerruf der Erlaubnis nach § 34f GewO.

 

Weiterhin ist zu beachten: Nach § 24 Abs. 2 FinVermV ist die zuständige Behörde ermächtigt, eine Sonderprüfung auf Kosten des Gewerbetreibenden durch einen von ihr zu bestimmenden Prüfer anzuordnen.

Dokumente zur § 24 FinVermV


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ANGEBOTSANFRAGE
Prüfung nach § 34f GewO i.V. mit § 24 FinVermV
Angebebotsanfrage 2021.pdf
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AUFTRAGSERTEILUNG
Prüfung nach § 34f GewO i.V. mit § 24 FinVermV
Auftragserteilung 2021.pdf
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AUSSCHLIESSLICHKEITSERKLÄRUNG
zum Prüfbericht gemäß § 24 FinVermV
Muster Ausschließlichkeitserklärung 24Fi
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