Die Pflichten gemäß Finanzanlagenvermittlungsverordnung
Wer unterliegt der Prüfungspflicht (§ 24 FinVermV)?
Der Prüfungspflicht unterliegen alle Gewerbetreibenden, die eine nach §§ 34f, 34h GewO erlaubnispflichtige Tätigkeit ausführen.
Der Erlaubnispflicht gem. § 34 f Abs. 1 GewO unterliegen gewerbliche Vermittler von:
Wann muss ein § 24 FinVermV Prüfungsbericht erstellt werden?
Ein Prüfungsbericht muss immer dann erstellt werden, wenn der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum Finanzanlagenvermittlung oder –beratung im Sinne des § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO durchgeführt hat.
Gibt es Bagatell- oder Billigkeitsgrenzen?
NEIN! Bereits bei nur einer Anlagevermittlung und/oder –beratung im Kalenderjahr muss ein Prüfungsbericht erstellt werden.
Es besteht die Prüfungsberichtspflicht nach §24 Finananlagenvermittlerverordnung auch ohne Vermittlungserfolg/Umsatz!
Die Pflicht zur Prüfung entsteht bereits mit der ersten Kundenberatung zu Finanzanlageprodukten im Sinne von § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO im Kalenderjahr, gleichgültig ob bei Bestands- oder Neukunden. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob ein (neuer) Vertrag vermittelt und hierbei ein Provisionserlös erzielt wurde.
Ablauf der Prüfung bei einem Einzelprüfbericht
1. Fordern Sie hier Ihr Angebot an
2. Erteilen Sie uns hier den Prüfungsauftrag
3. Sie erhalten von uns eine schriftliche Auftragsbestätigung
4. Sie stellen uns die Prüfungsunterlagen digital zur Verfügung
die folgenden Unterlagen zur Prüfung sollten elektronisch übermittelt werden:
5. Durchführung der Prüfung
Um den Prüfungsvorgang für Sie so reibungslos und kostengünstig wie möglich zu gestalten, wickeln wir den Datenaustausch digital ab. Befragungen werden in der Regel telefonisch durchgeführt. Sollten sich während der Prüfung herausstellen, dass Sie Unterlagen nicht vollständig bereitgestellt haben, sich Widersprüche ergeben oder dass Sie Angaben vorgenommen haben, die die Ordnungsmäßigkeit Ihrer Tätigkeit in Zweifel ziehen, behalten wir uns einen Besuch in Ihren Geschäftsräumen vor.
6. Rechnungsstellung und Versand Ihres Prüfberichtes
Gibt es die Möglichkeit der Systemprüfung für Vertriebe?
Ja! Sofern der Gewerbetreibende ausschließlich für eine Vertriebsgesellschaft tätig ist, ist er berechtigt, an Stelle des Prüfungsberichts nach Satz 1 einen Prüfungsbericht eines Prüfers nach Absatz 3 vorzulegen, der die Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Vertriebsgesellschaft zur Einhaltung der sich aus den §§ 12 bis 23 ergebenden Verpflichtungen durch die angeschlossenen Gewerbetreibenden für den Prüfungszeitraum bestätigt; spätestens nach vier Jahren hat der Gewerbetreibende einen Prüfungsbericht nach Satz 1 vorzulegen.
Wir bieten ein Komplettpaket für Systemprüfungen an!
Hier kommen Sie zu unserem Anfrageformular für Ihr individuelles Angebot!
Wie hoch ist der Preis für die Prüfung?
Die Höhe des Honorars richtet sich nach unserem zeitlichen Aufwand für die Durchführung der Prüfung. Dieser ist abhängig vom Umfang und dem Risiko der nach § 34 GewO betriebenen Geschäfte.
Bei einfachen Fällen wird eine Prüfung erfahrungsgemäß etwa 390 € kosten. Bei komplexeren Sachverhalten kann die Gebühr höher sein, in den meisten Fällen jedoch nicht mehr als 900 €.
Für Ihren Einzel- oder Systemprüfbericht machen wir Ihnen gerne ein Kostenangebot.
Hier können Sie Ihr Kostenangebot anfordern.
Wo muss der Prüfbericht eingereicht werden?
Den Prüfungsbericht müssen Sie der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde (siehe unten stehende Liste) – bis spätestens zum 31. Dezember des darauf folgenden Jahres zukommen lassen.
Bundesland | Erlaubnisbehörde | Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten |
Verhinderung der Fortsetzung des Betriebes gem. § 15 Abs. 2 GewO |
Baden Württemberg | IHK | untere Verwaltungsbehörde | IHK |
Freistaat Bayern | IHK | Kreisverwaltungs-behörden d.h. Landkreise und kreisfreie Städte | Kreisverwaltungsbehörden d.h. Landkreise und kreisfreie Städte |
Berlin | Bezirksamt als Gewerbebehörde | Bezirksamt als Gewerbebehörde | Bezirksamt als Gewerbebehörde |
Brandenburg | Gewerbeamt | Gewerbeamt | Gewerbeamt |
Freie Hansestadt Bremen | IHK Bremerhaven / IHK Bremen | Ortspolizeibehörde (Gewerbeamt) | Ortspolizeibehörde (Gewerbeamt) |
Freie und Hansestadt Hamburg | IHK | Örtliche Gewerbeämter | Örtliche Gewerbeämter |
Hessen | IHK | IHK | IHK |
Mecklenburg Vorpommern | IHK | IHK | Örtliche Ordnungsbehörde |
Niedersachsen | IHK | IHK | Kommunale Gewerbebehörde |
Nordrhein-Westfalen | IHK | Örtliche Ordnungsbehörde | Örtliche Ordnungsbehörde |
Rheinland-Pfalz | Gewerbeamt | Gewerbeamt | Gewerbeamt |
Saarland | Kreisgewerbebehörde | Kreispolizeibehörde | Kreispolizeibehörde |
Freistaat Sachsen | Kreisgewerbebehörde | Kreisgewerbebehörde | Kreisgewerbebehörde |
Sachsen-Anhalt | Kreisgewerbebehörde | Kreisgewerbebehörde | Kreisgewerbebehörde |
Schleswig-Holstein | IHK | Kommunen (örtliche Ordnungsbehörde) | Kommunen (Kreisordnungsbehörde) |
Freistaat Thüringen | Gewerbeamt | Gewerbeamt | Gewerbeamt |
Quelle: IHK München | Stand 10.06.2014
Was passiert, wenn verstösse festgestellt wurden oder ein Prüfungsbericht / eine Negativerklärung nicht oder nicht rechtzeitig bei der zuständigen Behörde vorliegt?
Wer einen §24 FinVermV Prüfungsbericht oder eine Negativerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, begeht nach § 26 Abs. 1 Nr. 14 FinVermV eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von mehreren Tausend Euro geahndet werden kann. Werden in einem Prüfungsbericht Verstöße gegen die §§ 12 bis 23 FinVermV festgestellt, kann es zur Verhängung einer Geldbuße nach § 26 FinVermV kommen.
Ein mehrmaliger Verstoß gegen die Vorlagepflicht des Prüfungsberichtes kann die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Frage stellen. Dies gilt ebenso für Fälle, in denen schwerwiegende oder systematische Verstöße des Gewerbetreibenden gegen die prüfungsrelevanten Verpflichtungen oder Verbote der §§ 12 bis 23 FinVermV festgestellt werden. In diesen Fällen droht neben der Verhängung einer Geldbuße nach § 26 FinVermV auch ein Widerruf der Erlaubnis nach § 34f GewO.
Weiterhin ist zu beachten: Nach § 24 Abs. 2 FinVermV ist die zuständige Behörde ermächtigt, eine Sonderprüfung auf Kosten des Gewerbetreibenden durch einen von ihr zu bestimmenden Prüfer anzuordnen.
Dokumente zur § 24 FinVermV
Mehr Informationen zum Thema Prüfung nach § 24 FinVermV finden Sie unter