Das Bundesministerium der Finanzen ergänzt mit einem Schreiben vom 15.12.2023 die Regelung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Parkraumbewirtschaftungsverträgen und nimmt damit Bezug auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 20.1.2022.
Der EuGH hatte entschieden, dass Kontrollgebühren, die von Unternehmen für Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen privater Parkplätze (z.B. Firmen- und Supermarktparkplätze) erhoben werden, als Gegenleistung für eine Dienstleistung anzusehen sind. Diese Dienstleistung unterliegt demnach der Umsatzsteuerpflicht.
Kontrollgebühren sind Gebühren, die von einem Unternehmen oder einer Organisation erhoben werden, die die Einhaltung der Nutzungsbedingungen auf diesen Parkplätzen überwacht. Diese Gebühren werden typischerweise in folgenden Situationen fällig:
- überschreiten der Parkzeit
- fehlendes oder ungültiges Parkticket
- Nichtbeachtung spezifischer Parkregeln, z.B. das Parken in Bereichen, die für bestimmte Fahrzeugtypen oder -gruppen reserviert sind (wie Behindertenparkplätze), ohne die entsprechende Berechtigung zu haben (Achtung – Abschleppkosten werden i.d.R. gesondert in Rechnung gestellt).
Diese Gebühren werden als eine Art Strafzahlung für die Nichteinhaltung der Parkplatzregeln angesehen. Der EuGH hat entschieden, dass diese Gebühren einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Parkdienstleistung aufweisen und daher als steuerbares Entgelt für eine Dienstleistung betrachtet werden können. Das bedeutet, dass sie der Umsatzsteuer unterliegen.
Durch das Parken auf einem bestimmten Parkplatz entsteht ein Rechtsverhältnis zwischen dem Parkplatzbetreiber und dem Nutzer. Dieses Verhältnis umfasst bestimmte Rechte und Pflichten, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung des Parkplatzes festgelegt sind. Dazu gehört die Verpflichtung des Fahrers, neben den regulären Parkgebühren auch Kontrollgebühren für regelwidriges Parken zu entrichten.
Hinweis: Laut Schreiben der Finanzverwaltung gilt bis zum 15.12.2023 eine Nichtbeanstandungsregel, nach welcher alle von Unternehmen vereinnahmten Zahlungen vom Unternehmen wie bisher als nicht steuerpflichtiger Schadensersatz behandelt werden.
BMF-Schr. v. 15.12.2023 – III C 2 - S 7100/19/10004 :005