Bei der Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen (agB) geht die Meinung von Finanzamt und Steuerpflichtigen oftmals auseinander. Der Bundesfinanzhof (BFH) fällt deswegen regelmäßig Entscheidungen zu der Thematik. So auch am 26.10.2022.
Ein Ehepaar lebte gemeinsam in einem eigenen Einfamilienhaus mit Garten. Die Ehefrau hatte einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 70 und den Merkzeichen G und aG. Da die Steuerpflichtige zur Gartenbewirtschaftung inzwischen einen Rollstuhl benötigte, wurde der Garten behindertengerecht umgebaut. Die Kosten gab das Ehepaar in der Einkommensteuererklärung als agB an. Das Finanzamt erkannte diese jedoch nicht an. Zu Recht wie der BFH entschied.
Ziel von agB ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenziellen Grundbedarf zu berücksichtigen, die nicht durch Entlastungsbeträge abgedeckt sind. Dazu gehören aber nicht die Kosten der allgemeinen Lebensführung und Kosten, die über die menschlichen Grundbedürfnis-se hinausgehen. Bisherige Rechtsprechungen des BFH bestätigen zudem, dass Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau nicht zwingend agB darstellen, sondern oftmals nur Folge eines freien Konsumverhaltens sind. Dies gilt genauso für den Gartenumbau. Diese Kosten sind nicht zwangsläufig entstanden, denn die Steuerpflichtigen waren aus keinen rechtlichen, sittlichen oder tatsächlichen Gründen dazu verpflichtet. Der Gartenumbau stellt deswegen keine agB dar.
Fundstelle: BFH, Urt. v. 26.10.2022 – VI R 25/20
(DW20230506)
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