Dem EuGH werden verschiedene Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die sich mit der Besteuerung von Gutscheinen befassen. Bis zur endgültigen Entscheidung des EuGH wird das
dazugehörige Revisionsverfahren ausgesetzt.
Es geht um folgende Fragen zur Auslegung von Art. 30a Nr. 2 und Art. 30b Unterabs. 2 MwStSystRL:
1. Liegt ein Einzweck-Gutschein i.S. von Art. 30a Nr. 2 MwSt-SystRL vor, wenn
- zwar der Ort der Erbringung von Dienstleistungen, auf die sich der Gutschein bezieht, insoweit feststeht, als diese
Dienstleistungen im Gebiet eines Mitgliedstaats an Endverbraucher erbracht werden sollen,
- aber die Fiktion des Art. 30b Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 MwSt-SystRL, nach der auch die Übertragung des Gutscheins zwischen Steuerpflichtigen zur Erbringung der Dienstleistung, auf die sich der Gutschein bezieht, zu einer Dienstleistung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats führt?
2. Falls die Frage 1 verneint wird (und damit im Streitfall ein Mehrzweck-Gutschein vorliegt):
Steht Art. 30b Abs. 2 Unterabs. 1 MwStSystRL, wonach die tatsächliche Erbringung der Dienstleistungen, für die der Erbringer einen Mehrzweck-Gutschein als Gegenleistung oder Teil einer solchen annimmt, der Mehrwertsteuer gemäß Art. 2 MwStSystRL unterliegt, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Mehrwertsteuer unterliegt, einer anderweitig begründeten Steuerpflicht entgegen?
Fundstelle: EuGH-Vorlage vom 3.11.2022 – XI R 21/21
(DW202304_Z2)
Kommentar schreiben