Der Bundesrat hat den steuerlichen Entlastungen beim Steuertarif sowie beim Kindergeld zugestimmt. Die gute Nachricht: Die in dem ursprünglichen Gesetzesentwurf (s. hierzu unsere Mandanten-Information 6/2022) vorgesehenen Beträge wurden teilweise noch erhöht.
Endgültig beschlossen wurden die folgenden Werte:
- Anhebung des Grundfreibetrags von derzeit 10.347 € auf 10.908 € ab 2023 und auf 11.604 € ab 2024. Der hieran angelehnte Unterhaltshöchstbetrag steigt ebenfalls entsprechend an.
- Anhebung des Kinderfreibetrags für das Jahr 2022 von 2.730 € auf 2.810 €, für 2023 auf 3.012 € und für 2024 auf 3.192 €.
- Anhebung des monatlichen Kindergelds ab dem 1.1.2023 auf 250 € für jedes Kind.
Hinweis: Der Spitzensteuersatz von 42 % wird im Jahr 2023 ab einem zu versteuernden Einkommen von 62.810 € (bislang 58.597 €) erhoben und im Jahr 2024 ab 66.761 €. Bei der sog. Reichensteuer ändert sich dagegen nichts.
Fundstelle: § 32 Abs. 6 EStG, § 33a EStG, § 66 Abs. 1 EStG in der vom
Bundesrat am 25.11.2022 verabschiedeten Fassung,
BR-Drucks. 576/22
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