Beim Erwerb eines Grundstücks fällt grundsätzlich Grunderwerbsteuer an. Die Bemessungsgrundlage ist in den meisten Fällen der Anschaffungspreis laut Kaufvertrag, der sich auf das erworbene Grundstück und seine wesentlichen Bestandteile bezieht. Sog. Scheinbestandteile sind dabei aber von der Grunderwerbsteuer ausgenommen. Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören alle Gegenstände, die auf Dauer ausgelegt, fest mit dem Boden verbunden sind. Scheinbestandteile dagegen bestehen nur für einen vorübergehenden Zweck, selbst wenn eine feste Verbindung mit dem Boden vorliegt.
Anhand dieser Grundsätze entschied der Bundesfinanzhof (BFH) einen Fall. Ein Steuerpflichtiger hatte dabei ein Grundstück erworben, welches zum Teil mit einer Weihnachtsbaumkultur bepflanzt war. Das Finanzamt setzte, unabhängig der Bepflanzung, Grunderwerbsteuer für das gesamte Grundstück fest. Zu Unrecht wie der BFH entschied.
Bei der Weihnachtsbaumkultur liegt ein Scheinbestandteil vor, da die Bäume von Anfang an dafür gepflanzt wurden, nach einer bestimmten Zeit wieder gefällt, veräußert und damit vom Grundstück entfernt zu werden. Gleiches gilt für Baumschulen.
Fundstelle: BFH, Urt. v. 23.2.22 – II R 45/19
(DW20221103)
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