Ein erster Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2022, welches dann ab 1.1.2023 Anwendung finden würde, liegt vor. In diesem werden Anpassungen an aktuelle Urteile und geltendes EU-Recht vorgenommen, aber auch sonstige Neuerungen finden Berücksichtigung. Sollte der Entwurf so umgesetzt werden, könnten bei einigen Steuerpflichtigen Vorbereitungen notwendig oder hilfreich sein.
Anmerkung vorweg: Bitte beachten Sie dabei, dass es sich um einen ersten Entwurf handelt und noch nicht um finale Beschlüsse. Über die weiteren Entwicklungen und Änderungen werden wir Sie in den nächsten Ausgaben informieren.
a. Änderungen im Bewertungsgesetz
Besonders hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die geplanten einschneidenden Änderungen für künftige Immobilienübertragungen im Rahmen der Schenkung- und Erbschaftsteuerveranlagung. Der Entwurf sieht weitreichende Verschlechterungen der steuerlichen Bewertungsverfahren vor, so etwa die Verlängerung der Gebäudenutzungsdauer von Wohnungs-/Teileigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäusern, eine Herabsetzung der gesetzlichen Liegenschaftszinssätze und Bewirtschaftungskosten, die Einführung von Regionalfaktoren bei der Bestimmung von Regelherstellungskosten und ferner eine erhebliche Anpassung der sog. Sachwertfaktoren.
Nach derzeitigem Stand des Entwurfs ist mit erheblichen Sachwertsteigerungen von bis zu 50 % zulasten der Steuerpflichtigen zu rechnen. Ebenso steht eine Erhöhung der Ertragswerte bevor. Die Änderungen sollen nach derzeitigem Stand ab dem 1.1.2023 greifen.
Bei geplanten Immobilienübertragungen sollten Sie daher frühzeitig mit Ihrem Steuerberater Kontakt aufnehmen.
b. Änderungen bei Altersvorsorgebeiträgen
Geleistete Beiträge zur Altersvorsorge sollen ab dem nächsten Jahr in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig sein. Maßgebend ist der Betrag, der von dem Steuerpflichtigen in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum gezahlt wurde.
Steuerpflichtige, bei denen zum Jahreswechsel der Beitrag fällig wird, könnten sich überlegen, ob sie den Beitrag erst in 2023 zahlen, damit dieser sich komplett für 2023 auswirkt. Dabei sollten aber unbedingt die maßgebenden Fälligkeitstermine der Forderung beachtet werden.
Fundstelle: BMF-Referentenentwurf v. 28.7.2022
(DW20221011)
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