In der unterschiedlichen Besteuerung von Renten bis 2004 – normale Renten wurden nur mit dem Ertragsanteil, Pensionen von Beamten voll versteuert – sah das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Es verpflichtete den Gesetzgeber zu einer Neuregelung spätestens mit Wirkung ab 2005. Seit dem 1.1.2005 sind nicht nur Pensionen, sondern auch Rentenbezüge im Grundsatz voll einkommensteuerpflichtig. Demgegenüber können aber die Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben abgezogen werden (sog. nachgelagerte Besteuerung).
In seinen Entscheidungen vom 19.5.2021 stellte der Bundesfinanzhof (BFH) fest, dass auf der Grundlage seiner eigenen Berechnungsvorgaben zwar jetzige Rentenjahrgänge voraussichtlich noch nicht, aber spätere Jahrgänge sehr wohl von einer doppelten Besteuerung ihrer Renten betroffen sein dürften. Dies folgt insbesondere daraus, dass der Rentenfreibetrag mit jedem Jahr kleiner wird.
Mit der Entscheidung des BFH gaben sich die klagenden Steuerpflichtigen aber nicht zufrieden. Sie legten Beschwerde beim BVerfG ein und monierten, dass nach den BFH-Urteilen Eheleute gegenüber Nichtverheirateten benachteiligt werden, weil eine mögliche Witwenrente angerechnet wird, obwohl sie gekürzt oder nicht gezahlt wird, wenn der Witwer oder die Witwe eigenes Einkommen beziehen oder bezogen haben.
Anmerkung: Mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 30.8.2021 werden Finanzämter verpflichtet, die Steuerbescheide wegen einer eventuellen Doppelbesteuerung der Rente für „vorläufig“ zu erklären. Einsprüche deswegen sind i. d. R. entbehrlich. Allein schon wegen der BFH-Urteile will der Gesetzgeber entsprechend reagieren und eine zeitnahe Änderung der Rentenbesteuerung für die Zukunft vornehmen müssen.
Fundstelle: BFH-PM Nr. 19 v. 31.5.2021, BFH-Urt. v. 19.5.2021 – X R 33/19, BVerfG-Urt. v. 6.3.2002 - 2 BvL 17/99 (DW20210723), BVerfG Az: 2 BvR 1143/21 und 2 BvR 1140/21 (DW20211214)