Im Streitfall hatte eine GmbH einem Gesellschafter und Geschäftsführer (Kläger) eine Pensionszusage erteilt. Bei Veräußerung der GmbH wurde die Tätigkeit als Geschäftsführer beendet und die eingegangene Pensionsverpflichtung auf einen Pensionsfonds übertragen. Das beklagte Finanzamt rechnete dem steuerpflichtigen Arbeitslohn des Klägers einen Betrag i. H. der bei der GmbH gebildeten Pensionsrückstellung von 233.680 Euro zu. Der Kläger vertrat die Ansicht, es liege kein Arbeitslohn vor und falls Arbeitslohn anzunehmen sei, sei dieser steuerfrei. Die Klage vor dem Finanzgericht Köln und die Revision vor dem Bundesfinanzhof blieben erfolglos. Das Finanzgericht Köln habe nach Auffassung des Bundesfinanzhofs zu Recht entschieden, dass die GmbH dem Kläger durch die Übertragung der Pensionszusage gegen Zahlung der Ablöseleistung auf den Pensionsfonds steuerbaren Arbeitslohn zugewandt hat. Des Weiteren sei der dem Kläger durch die Übertragung der Pensionszusage von der GmbH auf den Pensionsfonds zugeflossene Arbeitslohn im Streitfall nicht steuerfrei, da die GmbH den für die Steuerfreiheit erforderlichen Antrag nach dem Einkommensteuergesetz unstreitig nicht gestellt habe.
Fundstelle: Bundesfinanzhof, Urteil VI R 45/18 vom 19.04.2021, LEXinform 0952153; § 3 Nr. 66 EStG; § 4e Abs. 3 EStG