Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer sind sog. Familienheime von der Besteuerung ausgenommen bzw. werden steuerreduziert behandelt. Voraussetzung ist, dass es sich dabei um ein inländisches Grundstück handelt, welches durch den Erblasser selbst genutzt wurde oder dieser aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert war. Nach dem Erbanfall muss dieses Familienheim zeitnah durch den verbliebenen Ehegatten oder die erbenden Kinder zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Je nachdem welches Familienmitglied Erbe des Gebäudes wird, greift eine vollständige oder anteilige Steuerbefreiung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich mit Urteil vom 23.2.2021 mit dem Begriff des Familienheims zu beschäftigen. Im entschiedenen Fall erbte eine Steuerpflichtige ein bebautes und ein direkt daran angrenzendes unbebautes Grundstück. In dem Gebäude lebte die Erblasserin bis zu ihrem Todestag. Die Erbin zog kurz darauf in das Familienheim ein. Dementsprechend gab sie in der Erbschaftssteuererklärung beide Grundstücke als ein Grundstück an, für welches die begünstigende Vorschrift des Familienheims gelten. Nach Auffassung des Finanzamtes handelte es sich um 2 getrennt zu beurteilende Grundstücke, die Befreiung ist nur für das bebaute Grundstück anwendbar.
So sah das auch der BFH. Vom Finanzamt wurde festgestellt, dass es sich zivilrechtlich laut Grundbuch um 2 getrennte Grundstücke handelt, obwohl diese direkt aneinandergrenzten. Die Steuerbefreiung für Familienheime gilt ausschließlich für bebaute Grundstücke. Das Festsetzungsfinanzamt für die Erbschaftsteuer ist an die Wertfeststellungsbescheide gebunden und hat die ermittelten Werte zu berücksichtigen.
Fundstelle: BFH-Urt. v. 23.2.2021 – II R 29/19 (DW20211012)