Bestimmte digitale Wirtschaftsgüter können rückwirkend zum 1.1.2021 sofort abgeschrieben werden. Das geht aus einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26.2.2021 hervor. Damit wird die Nutzungsdauer für Computer von drei Jahren auf ein Jahr reduziert und die AfA-Tabelle für allgemeine Anlagegüter entsprechend geändert. Die Sofortabschreibung kann wahlweise in Anspruch genommen werden.
Zu den benannten digitalen Wirtschaftsgütern gehören materielle Wirtschaftsgüter wie Computerhardware und immaterielle Wirtschaftsgüter wie Betriebs- und Anwendersoftware. Darunter fallen darüber hinaus auch ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
Die neue Regelung kann in den Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, angewendet werden. In Gewinnermittlungen nach dem 31.12.2020 kann sie auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewendet werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde. Dies gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2021 entsprechend für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden.
Fundstelle: BMF-Schreiben v. 26.2.2021 – IV C 3 - S 2190/21/10002 :013 (DW20210431)