Die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern und ist beim empfangenden Gesellschafter steuerlich zu berücksichtigen. Von einer vGA ist auszugehen, wenn dem Gesellschafter ein Vermögensvorteil zugewendet wird, den ein ordentlicher Geschäftsführer einem Nichtgesellschafter normalerweise nicht zugewandt hätte.
Über das Vorliegen einer vGA hatte auch das Finanzgericht Münster (FG) mit Beschluss vom 17.12.2020 zu entscheiden. In dem Fall schwankten die monatlichen Gehaltszahlungen an den angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer. Eine schriftliche Vereinbarung darüber lag jedoch nicht vor, ebenso wenig wie Nachweise aus denen ersichtlich wurde, dass es eine mündliche Vereinbarung darüber gegeben hat. Zudem konnte nicht dargelegt werden, anhand welcher Bemessungsgrundlage das Gehalt gezahlt wird. Das FG bewertete die Zahlungen als vGA.
Bitte beachten Sie!
Gehaltsvereinbarungen sind im Vorhinein zivilrechtlich wirksam festzulegen, am besten durch einen Anstellungsvertrag. Sollte die Vereinbarung über das Gehalt nicht schriftlich erfolgen, so muss für einen fremden Dritten erkennbar sein, wie es sich bemisst. Werden rückwirkend Änderungen des Gehalts oder Sonderzahlungen vereinbart, so werden diese als vGA behandelt.
Fundstelle: FG Münster, Beschl. v. 17.12.2020 – 9 V 3073/20 E (DW20210606)