Die Kosten für außergewöhnliche Belastungen wirken sich erst aus, wenn die individuell zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Zudem stehen den Steuerpflichtigen ggf. noch weitere Steuerermäßigungen zu, wie z. B. für haushaltsnahe Dienstleistungen. Inwiefern diese beiden Positionen genutzt werden können, wenn ein Steuerpflichtiger Kosten für die eigene Heimunterbringung zu tragen hat, wurde nun in einem Fall durch den Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Der Steuerpflichtige zog krankheitsbedingt in ein Pflegeheim. Anschließend erklärte er in der Einkommensteuererklärung die entstandenen Kosten abzüglich der Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastung und weitere haushaltsnahe Dienstleistungen, welche vom Pflegeheim bescheinigt wurden.
Anders als das Finanzamt erkannte das Finanzgericht später die außergewöhnlichen Belastungen als solche an, kürzte diese jedoch teilweise. Der BFH wich im anschließenden Verfahren von dieser Entscheidung ab.
Zunächst kann die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nur in Anspruch genommen werden, wenn die Kosten nicht auch als außergewöhnliche Belastung angesetzt wurden, da es sonst zu einer Doppelberücksichtigung kommen kann.
Die Steuerermäßigung ist nach Auffassung des BFH auch für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen zu gewähren, die dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wegen der zumutbaren Belastung aber nicht als solche berücksichtigt worden sind. In der Haushaltsersparnis, die bei der Ermittlung der abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen für eine krankheitsbedingte Unterbringung zu berücksichtigen ist, sind keine Aufwendungen enthalten, die eine Steuerermäßigung rechtfertigen.
Fundstelle: BFH-Urt. v. 16.12.2020 – VI R 46/18 (DW20210621)