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Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes durch Artikel 10 zum 22.11.2019

Grundsätzlich sollte der Arbeitgeber (bei Abrufarbeit, Arbeit nach Bedarf, Bedarfsarbeit) laut dem derzeitigen § 12 TzBfG 2018 eine bestimmte Dauer der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit im Arbeitsvertrag festlegen. Hat er dies nicht, galt bis Ende 2018 Folgendes: Hat der Arbeitgeber die zu leistenden Tages- oder Wochenarbeitsstunden nicht festgelegt, so wurde eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden fingiert.

 

Hinweis: Ab 2019 gilt dies nun nicht mehr. Im § 12 II 3 TzBfG 2019 wurde sogar eine vereinbarte Wochenarbeitszeit von 20 Stunden fingiert. Der Gesetzgeber möchte damit bezwecken, dass vertragliche Regelungen geschlossen werden. 

 

Das bedeutet, dass im Falle einer fehlenden wöchentlichen Arbeitszeitregelung immer 20 Wochenarbeitsstunden als vereinbart gelten. Dies hat Sozialversicherungspflicht bei geringfügig Beschäftigten und damit einhergehend empfindliche Sozialversicherungsnachzahlung zur Konsequenz. Arbeitgeber sind deshalb dringend aufgefordert, die bestehenden Verträge anzupassen.          

 

Quelle: Eigener Beitrag