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Erweiterte Kürzung bei Vermietung von Betriebsvorrichtungen

Die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer für grundstücksverwaltende Kapitalgesellschaften wird nicht gewährt, wenn neben dem Grundstück auch sog. Betriebsvorrichtungen vermietet werden, d. h. Vorrichtungen, die unmittelbar der Ausübung eines Gewerbes dienen. Bei der Vermietung eines Hotels ist daher die Mitvermietung einer Bierkühlanlage, von Kühlräumen und Kühlmöbeln für Theken- und Buffetanlagen gewerbesteuerlich schädlich.

Hintergrund: Gesellschaften, die nur aufgrund ihrer Rechtsform oder ihrer gewerblichen Prägung gewerbesteuerpflichtig sind, tatsächlich aber nur eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können eine sog. erweiterte Gewerbesteuer-kürzung beantragen. Der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und -nutzung unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer. Relevant ist dies insbesondere für GmbHs und für gewerblich geprägte GmbH & Co. KGs, die Immobilien vermieten.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die ausschließlich ein Hotelgrundstück vermietete. Die Vermietung umfasste auch eine Bierkeller-kühlanlage, Kühlräume und Kühlmöbel für Theken- und Buffetanlagen; von der Pacht entfielen 

1,14 % auf diese Anlagen und Möbel. Die Klägerin machte die erweiterte Kürzung geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage in letzter Instanz ab:

  • Die erweiterte Kürzung wird nur gewährt, wenn ausschließlich eigener Grundbesitz verwaltet wird. Unschädlich ist nebenher nur die Verwaltung eigenen Kapitalvermögens.
  • Zum Grundbesitz gehören der Grund und Boden sowie das Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, nicht aber Betriebsvorrichtungen. Dabei handelt es sich um Vorrichtungen, die zwar zivilrechtlich zum Grundstück gehören, mit denen aber unmittelbar ein Gewerbe ausgeübt wird.
  • Die mitverpachteten Vorrichtungen wie Bierkellerkühlanlage, Kühlräume und Kühlmöbel für Theken- und Buffetanlagen sind Betriebsvorrichtungen. Denn sie dienen dem Betrieb eines Hotels, weil sie die Bewirtung der Hotelgäste mit kühlen Getränken und Nahrungsmitteln ermöglichen. Diese Vorrichtungen dienen also nicht einer vom Hotelbetrieb unabhängigen Gebäudenutzung.
  • Unbeachtlich ist, dass vorliegend lediglich 1,14 % der Mieteinnahmen auf die Betriebsvorrichtungen entfielen. Denn das Gesetz enthält keine Bagatellgrenze.

Hinweise: Der BFH ließ offen, ob die erweiterte Kürzung dann zu gewähren wäre, wenn es erst aufgrund der Nutzung der Gegenstände durch den Mieter zu Betriebsvorrichtungen gekommen wäre. Im Streitfall hat die Klägerin das Gebäude als Hotel konzipiert, so dass von vornherein feststand, dass die mitvermieteten Vorrichtungen Betriebsvorrichtungen im Rahmen eines Hotelbetriebs sein würden.

 

Um die erweiterte Kürzung durch eine Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen nicht zu gefährden, kann es ratsam sein, zwei Vermietungsgesellschaften zu gründen: Eine Gesellschaft vermietet nur das Grundstück einschließlich Gebäude und erhält die erweiterte Kürzung, während die andere Gesellschaft die Betriebsvorrichtungen vermietet und Gewerbesteuer zahlen muss. Unschädlich ist es auch, wenn der Mieter die Betriebsvorrichtungen einbaut, also nicht anmietet.

Quelle: nwb Mandanteninformation 6/2019