Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 24.10.2017 entschieden, dass der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung in der privaten Vermögenssphäre nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust führt. Er leitet seine Auffassung daraus ab, dass mit der Einführung der Abgeltungsteuer eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden sollte.
Diese Auffassung des BFH entspricht nach der Gesetzesbegründung im Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2019 (JStG) nicht der Intention des Gesetzgebers.
Mit einer Ergänzung der steuerlichen Regelung will er klarstellen, dass insbesondere der durch den Ausfall einer Kapitalforderung oder die Ausbuchung einer Aktie entstandene Verlust steuerlich nicht mehr zum Tragen kommt.
Grundsätzlich gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Gewinn aus der Veräußerung der Einkunftsquellen, die zu laufenden Einkünften führen. Als Veräußerung gilt zudem die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft. Der Wertverfall erfüllt nach Auffassung des Gesetzgebers diese Merkmale gerade nicht. Deshalb muss er eine Berücksichtigung des wertlosen Verfalls des Vermögensstamms bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht vorsehen.
Anmerkung: In seiner Stellungnahme vom 20.9.2019 stellt der Bundesrat fest, dass die Änderungen steuersystematisch nicht gerechtfertigt sind und zudem auf verfassungsrechtliche Bedenken stoßen. Über die gewünschten Einschränkungen hinaus werden mit der geplanten Änderung auch weitere, bisher in den Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer fallende Vorgänge zukünftig von einer steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen (z. B. Verkauf notleidender Forderungen). Betroffene Steuerpflichtige sollten sich im Idealfall vor Inkrafttreten des Gesetzes steuerlich beraten lassen, um im Bedarfsfalle handeln zu können.
Quelle: EStG § 20 Abs. S. 3 Nr. 1, 2, 4 JStG 2019, BFH, Urt. v. 24.10.2017, VIII R 13/15 (DW20191107b)