Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, Bürokratie abzubauen und so die Wirtschaft dadurch auch finanziell zu entlasten. Dafür sind im Bürokratieabbaugesetz III verschiedene Maßnahmen vorgesehen. Zu den steuerlich interessanten Maßnahmen zählen:
Gesundheitsförderung: Der Arbeitgeber kann – unter bestimmten Voraussetzungen – bis zu 500 € im Jahr steuerfrei leisten, um die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit seiner Beschäftigten durch zielgerichtete betriebsinterne Maßnahmen der Gesundheitsförderung oder entsprechende Barleistungen für Maßnahmen externer Anbieter zu erhalten. Dieser Betrag soll auf 600 € je Arbeitnehmer im Kalenderjahr angehoben werden.
Kurzfristige Beschäftigung: Zzt. ist eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern zulässig, wenn der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag 72 € nicht übersteigt. Dieser Höchstbetrag soll auf 120 € angehoben werden. Außerdem soll der pauschalierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn von 12 € auf 15 € erhöht werden.
Gruppenunfallversicherung: Der Arbeitgeber kann die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 % erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer 62 € im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Betrag soll auf 100 € im Jahr erhöht werden.
Kleinunternehmerregelung: Die Umsatzsteuer wird von inländischen Unternehmern derzeit nicht erhoben, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die Grenze von 17.500 Euro nicht überstiegen hat und 50.000 € im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die geplante Anhebung auf 22.000 € soll die seit der letzten Anpassung erfolgte allgemeine Preisentwicklung berücksichtigen.
Zu den weiteren geplanten Abbaumaßnahmen gehören u. a. die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Erleichterungen bei der Archivierung von elektronisch gespeicherten Steuerunterlagen, die Option eines digitalen Meldescheins im Beherbergungsgewerbe etc.
Quelle: Referentenentwurf eines III Bürokratieentlastungsgesetzes v. 9.9.2019 (DW20191101)