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Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und selbständiger Tätigkeit

Ist nicht durch Gesetz oder Rechtsprechung festgelegt, ob ein bestimmter Beruf zu den selbstständigen oder gewerblichen Einkünften gehört, so ist die Abgrenzung für den jeweiligen Einzelfall durchzuführen. Maßgebend ist dabei, welche Tätigkeit hauptsächlich ausgeführt wird und welche Position der ausführende Unternehmer übernimmt.

 

Die Entscheidung, ob bei Prüfingenieuren Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Tätigkeit vorliegen, hatte auch der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 14.5.2019 zu treffen.

 

Im entschiedenen Fall bestand eine GbR aus Gesellschaftern, welche allesamt als Prüfingenieure tätig waren. Die angefallenen Haupt- und Abgasuntersuchungen wurden jedoch hauptsächlich von den Angestellten der GbR ausgeführt. Finanzamt und BFH qualifizierten die Einkünfte der GbR aus diesem Grund als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und somit als gewerbesteuerpflichtig.

 

Grundsätzlich hatte der BFH bereits zuvor festgelegt, dass Prüfingenieure, welche Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführen, Einkünfte aus selbstständiger/freiberuflicher Tätigkeit erzielen.

 

Allerdings müssen sie dafür in leitender Position und eigenverantwortlich auftreten. Das gilt für alle freiberuflichen Unternehmer, da die Tätigkeit sonst nicht als selbstständig gilt, sondern als gewerblich.

 

Anmerkung:

Bei der Ausübung einer selbstständigen Arbeit besteht immer die Möglichkeit sich fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte zu bedienen. Jedoch muss die ausgeführte Leistung dem Unternehmer zuzurechnen sein.

BFH-PM v. Nr. 54 v. 22.8.2019, BFH, Urt. v. 14.5.2019 – VIII R 35/16 (DW20191021)