· 

Besonderheiten bei Verträgen mit nahen Angehörigen

Zum Jahresende hin werden häufig Verträge neu abgeschlossen oder an geschäftliche oder gesetzliche Veränderungen angepasst, die ab dem nächsten Jahr greifen sollen. Hier gilt zu beachten, dass Verträge zwischen Unternehmer oder Personengesellschafter und deren nahen Angehörigen grundsätzlich im Fokus der Finanzverwaltung stehen. Das können Mietverträge über die Nutzung von Grundstücken, Gebäuden oder Gegenständen oder aber auch Kauf-, Darlehens- oder Schenkungsverträge sein. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es zu negativen steuerlichen Folgen für die Beteiligten kommen, wenn der Vertrag nicht ordnungsgemäß – also wie unter fremden Dritten – abgeschlossen wurde.

 

In einem vom Finanzgericht Münster (FG) am 5.9.2019 entschiedenen Fall lag ein Mietvertrag über die Nutzung von Geschäftsräumen zwischen einer Personengesellschaft und der Ehefrau eines Gesellschafters vor, der zu 50 % beteiligt ist. Tatsächlich wurde aber zusätzlich noch ein weiterer Raum unentgeltlich an die Personengesellschaft überlassen. Nach einer Betriebsprüfung gelangte das Finanzamt zu der Überzeugung, dass es sich bei den Räumlichkeiten um ein häusliches Arbeitszimmer

handelt und qualifizierte die Mietzahlungen zu nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben um.

 

Das FG folgte der Auffassung des Finanzamts. Verträge zwischen einer Gesellschaft und deren Gesellschaftern bzw. Angehörigen des beherrschenden Gesellschafters müssen grundsätzlich auf ihre Fremdüblichkeit geprüft werden. Das heißt, dass der Vertrag so abgeschlossen wurde, wie er zwischen Fremden abgeschlossen worden wäre. Im entschiedenen Fall hat die Gesellschaft mehr Räume zur Verfügung gehabt, als vertraglich vereinbart wurde. Eine solche Konstellation wäre unter Fremden nicht eingetreten.

 

Bitte beachten Sie! Geprüft werden Verträge auch auf das vereinbarte Entgelt und sonstige Vorteile, die einer der beiden Parteien unberechtigterweise zugutekommen könnte. Das gilt nicht nur für Mietverträge, sondern auch für Kauf-, Darlehens- oder Schenkungsverträge. Lassen Sie sich in solchen Fällen immer beraten, um steuerliche Fehler zu verhindern, die nachträglich nicht mehr rückgängig zu machen sind!

FG Münster, Urt. v. 5.9.2018 – 7 K 543/18 F (DW20190902)