Ein Arbeitsvertrag kann ohne sachlichen Grund nicht befristet werden, wenn mit demselben Arbeitgeber schon vorher einmal ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Ein Arbeiter war von März 2004 bis September 2005 als gewerblicher Mitarbeiter bei einem Unternehmen tätig. Im August 2013 stellte das Unternehmen den Mann erneut sachgrundlos befristet als Facharbeiter ein. Die Parteien verlängerten die Vertragslaufzeit mehrfach, zuletzt bis August 2015. Der Arbeiter vertrat die Auffassung, dass sein Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt nicht geendet habe.
Zu Recht, wie das Bundesarbeitsgericht entschied. Das Verbot der sachgrundlosen Befristung kann zwar unzumutbar sein, wenn die Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, ganz anders geartet oder sehr kurz war. Um einen solchen Fall handelte es sich hier aber nicht. Vielmehr lag das vorige Arbeitsverhältnis im entschiedenen Fall nicht sehr lange, sondern nur acht Jahre zurück.
Hinweis: Das Bundesarbeitsgericht hat damit seine frühere Rechtsprechung geändert, wonach es eine erneute sachgrundlose Befristung für zulässig hielt, wenn zwischen den Beschäftigungsverhältnissen mehr als drei Jahre lagen.
Fundstelle: § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. BAG, Urt. v. 23.01.2019, 7 AZR 733/16, LEXinform 0449246.