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Listenpreis bei der 1 %-Regelung ist bei Taxen nicht um obligatorischen Rabatt für Taxiunternehmen zu kürzen

Der private Nutzungsanteil von Fahrzeugen, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden und für die kein Fahrtenbuch geführt wird, berechnet sich monatlich mit 1 % des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung. Dieser Grundsatz gilt auch bei Taxen, denn es handelt sich um Fahrzeuge, die typischerweise auch für private Zwecke genutzt werden können.

Taxiunternehmen erhalten beim Taxikauf regelmäßig Rabatte seitens der Fahrzeughersteller, sodass der Listenpreis entsprechend niedriger ist. Bei der Bemessung des privaten Nutzungsanteils ist aber vom Listenpreis auszugehen, der für Endverbraucher gilt. Er darf nicht um den obligatorischen Rabatt für Taxiunternehmen gekürzt werden.

Fundstelle: BFH, Urt. v. 08.11.2018, III R 13/16, BFH/NV 2019, S. 449, LEXinform 0950993.