Die Finanzverwaltung sah bei Onlinehändlern, die Onlinemarketing unter Einschaltung von nicht in Deutschland ansässigen Unternehmen betreiben, dies nicht mehr als Dienstleistung, sondern als „Nutzungsüberlassung von Rechten und ähnlichen Erfahrungen“ an. Danach wären Einkünfte mit einem Steuersatz von 15 % quellensteuerpflichtig.
Nachdem bereits das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat mit einer Pressemitteilung Entwarnung gegeben hat, äußert sich auch das Bundesfinanzministerium dazu. Danach unterliegen Vergütungen, die ausländische Plattformbetreiber und Internetdienstleister für die Platzierung oder Vermittlung von elektronischer Werbung auf Internetseiten erhalten, nicht dem Steuerabzug.
Das gilt - in allen offenen Fällen – für Entgelte für Werbung bei Anfragen in Online-Suchmaschinen, über Vermittlungsplattformen, für Social-Media-Werbung, Bannerwerbung und vergleichbare sonstige Onlinewerbung und unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen die Vergütung aufgrund des konkreten Vertragsverhältnisses anfällt (z. B. Cost per Click, Cost per Order oder Cost per Mille, Revenue Share).
Fundstelle: BMF-Schr. v. 3.4.2019 – IV C 5 - S 2411/11/10002; Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, PM Nr. 053 v. 14.3.2019, Das Wichtigste, April 2019, Beitrag Nr. 4 (DW20190511)