Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine wirksame Patientenverfügung alle Beteiligten bindet. Dann muss weder der Betreuer des Patienten in den Abbruch der lebenserhaltenden Maßnahmen einwilligen noch das Betreuungsgericht die Einwilligung des Betreuers genehmigen. Wird das Betreuungsgericht trotzdem angerufen, erteilt es ein sog. Negativattest.
Eine Patientenverfügung ist allerdings nur dann wirksam, wenn sie hinreichend bestimmt ist. Nicht ausreichend sind allgemeine Anweisungen und Formulierungen wie „ein würdevolles Sterben zu ermöglichen“ oder „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen. Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürfen allerdings auch nicht überspannt werden. Nicht zwingend erforderlich ist die detaillierte Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen. Es kann auch ausreichen, dass der Patient in seiner Verfügung auf spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen Bezug nimmt.
Im zugrunde liegenden Fall befand sich ein Patient nach einem Schlaganfall im Wachkoma und wurde durch eine Magensonde künstlich ernährt. In seiner Patientenverfügung hatte er festgelegt, dass er keine „lebensverlängernden Maßnahmen wünsche, wenn medizinisch eindeutig feststeht, dass keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht“.
Damit hat der Patient hinreichend konkret eine Lebens- und Behandlungssituation beschrieben, in der die Patientenverfügung zu gelten hat. Das vom Betreuungsgericht erteilte Negativattest war damit ‑ aufgrund der durch ein medizinisches Gutachten festgestellten schwersten Hirnschädigungen des Patienten ‑ rechtmäßig.
Fundstelle: BGH, Beschl. v. 14.11.2018, XII ZB 107/18, LEXinform 1672647.