Die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall ist auch dann nachzuweisen, wenn eine Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung vorliegt.
Die gesetzlichen Vorschriften differenzieren nicht zwischen verschiedenen Krankheitskosten. Daher gilt auch in Fällen einer Behandlung, die als sog. „letzter Strohhalm“ eingesetzt wird, das Erfordernis des Nachweises. Folglich ist auch die Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten für eine schulmedizinisch/heilkundlich nicht anerkannte Behandlungsmethode (hier: Fern-Reiki-Behandlung) ‑ auch wenn diese wegen eines regelmäßig tödlich endenden Krankheitsverlaufs aus einer „notstandsähnlichen Zwangslage“ aufgewendet worden sind ‑ durch die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachzuweisen.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)
Fundstelle: BFH, Beschl. v. 24.10.2018, VI B 120/17, BFH/NV 2019, S. 109, LEXinform 5908777.