Nutzen Steuerpflichtige ein betriebliches Kraftfahrzeug auch für private Zwecke, müssen sie diesen Nutzungsvorteil als Entnahme oder geldwerten Vorteil versteuern. Die Höhe dieses Vorteils wird mit der sog. Listenpreisregelung ermittelt und beträgt grundsätzlich 1 % des inländischen Bruttolistenpreises des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung für jeden Monat der Nutzung/Nutzungsmöglichkeit.
Durch die Neuregelungen des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wird bei Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen der Vorteil aus der Nutzung solcher Fahrzeuge nur noch zur Hälfte besteuert. Das gilt für Hybridelektrokraftfahrzeuge nur dann, wenn diese eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer haben oder deren rein elektrische Reichweite mindestens 40 Kilometer beträgt. Führt der Steuerpflichtige ein Fahrtenbuch, werden die Aufwendungen, die auf die Anschaffung entfallen (z. B. Abschreibungen oder Leasingraten), bei der Ermittlung der Gesamtkosten nur zur Hälfte berücksichtigt.
Anmerkung: Der Anreiz wird für Fahrzeuge gewährt, die im Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen werden. Für Fahrzeuge, die davor oder danach angeschafft oder geleast werden, gilt der bisherige Nachteilsausgleich (z. B. Abzug der Batteriekosten vom Bruttopreis) weiter.
Fundstelle: BMF-PM v. 21.1.2019 (DW20190318)