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Jahressteuergesetz 2018 tritt in Kraft

Das zunächst als Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018) geplante Gesetzesvorhaben wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ umgetauft. Mit dem Änderungsgesetz sollen insbesondere Umsatzsteuerausfälle beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet verhindert werden. Während der Beratungsphase erhielt der Entwurf erwartungsgemäß noch weitere Änderungen. Dazu sollen nachfolgend zunächst die wichtigsten Neuregelungen aufgezeigt werden:

Danach müssen Betreiber von elektronischen Marktplätzen künftig bestimmte Daten ihrer Nutzer, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, vorhalten. Des Weiteren können sie für die entstandene und nicht abgeführte Umsatzsteuer aus den auf ihrem elektronischen Marktplatz ausgeführten Umsätzen in Haftung genommen werden. Das gilt insbesondere dann, wenn sie Unternehmer, die im Inland steuerpflichtige Umsätze erzielen und hier steuerlich nicht registriert sind, auf ihrem Marktplatz Waren anbieten lassen. Durch eine Entschärfung des Referentenentwurfs kann der Händler diese Haftung vermeiden, wenn der Marktbetreiber eine Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des Händlers vorlegt, deren Erteilung nicht im Ermessen der Finanzbehörden steht. Zwar sind die Aufzeichnungen bereits ab dem 1.1.2019 zu führen, die Haftung greift jedoch bei Drittlands-Unternehmern ab dem 1.3.2019 bzw. bei allen anderen erst ab dem 1.10.2019.

 

Für Gutscheine, die ab dem 1.1.2019 ausgestellt werden, erfolgt bei der Umsatzsteuer eine Unterscheidung zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen. Ein Einzweck-Gutschein ist ein Gutschein, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen. Beim Einzweck-Gutschein gilt die Lieferung oder Leistung zum Abgabezeitpunkt des Gutscheins als erbracht. Mithin ist dann auch die Besteuerung vorzunehmen. Mehrzweck-Gutscheine sind Gutscheine, bei denen im Zeitpunkt der Ausstellung nicht alle Informationen für die zuverlässige Bestimmung der Umsatzsteuer vorliegen. Beim Mehrzweck-Gutschein ist die Besteuerung zum Einlösezeitpunkt des Gutscheins vorzunehmen.

 

Im Bereich der Einkommensteuer wird zur Förderung der Elektromobilität für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge bei der Dienstwagenbesteuerung die Bemessungsgrundlage nach der Listenpreismethode halbiert. Die Absenkung betrifft sowohl die 1-%-Regelung (dann 0,5-%-Regelung) als auch die Fahrtenbuchmethode. Die Begünstigung ist für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge anzuwenden, die vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden, wenn deren Kohlendioxidemission höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer beträgt oder die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt. Für Fahrzeuge, die davor oder danach angeschafft oder geleast werden, gilt der bisherige Nachteilsausgleich (z. B. Abzug der Batteriekosten vom Bruttopreis) weiter.

 

Zum 1.1.2019 erfolgt die Wiedereinführung der Steuerbegünstigung von Zuschüssen und Sachbezügen zu den Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber – sog. Job-Tickets. Voraussetzung: sie werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Zudem wird die Steuerbegünstigung auf private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr erweitert. Die steuerfreien Leistungen werden aber auf die Entfernungspauschale angerechnet.

 

Ebenfalls zum 1.1.2019 wird die Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer eingeführt. Die Steuerbefreiung gilt sowohl für normale als auch für Elektrofahrräder. Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt, gelten als Kraftfahrzeuge. Für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils sind die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden. Für die Letztgenannten kann bereits die Halbierung der vom neuen Gesetz vorgesehenen Bemessungsgrundlage für Elektrofahrzeuge bei der Dienstwagenbesteuerung (0,5-%-Regelung) in Anspruch genommen werden.

 

Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.3.2017 verstößt die Regelung zum Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften gegen das Grundgesetz. Mit dem JStG 2018 wird die Norm für den Zeitraum 2008 bis 2015 ersatzlos aufgehoben.

 

Neben den erwähnten Neuregelungen sind noch weitere Gesetzesanpassungen vorgenommen worden, wie z. B. die Aufnahme der Identifikationsnummer des Kindes in den Zulagenantrag für die Kinderzulage, deren Relevanz hier vernachlässigt werden kann. Zu den wichtigsten Änderungen werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

Fundstelle: BT-Drs. 19/5595 v. 7.11.2018, BVerfG-Beschl. v. 29.3.2017 – 2 BvL 6/11 (DW20190110)