Reiseveranstalter werden, wenn sie Hotelzimmer anmieten oder Übernachtungskontingente einkaufen, bisher steuerlich behandelt wie Mieter von Büroräumen oder Lagerhallen, mit der Folge gewerbesteuerlicher Hinzurechnung.
Im konkreten Fall kaufte ein Reiseveranstalter u. a. Hotelleistungen von Hoteliers und Agenturen ein, um diese dann gebündelt im Rahmen einer Pauschalreise anbieten zu können.
Das Finanzamt unterwarf einen Teil der anfallenden Aufwendungen als Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung fremder Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung.
Dem widersprach das Finanzgericht Düsseldorf und entschied, dass der sog. Reisevorleistungseinkauf nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliege, denn es fehle an der Voraussetzung des fiktiven Anlagevermögens.
Der Geschäftszweck des Reiseveranstalters setze das dauerhafte Vorhandensein von Hotels gerade nicht voraus.
Im Gegenteil, ein Eigentumserwerb sei eher kontraproduktiv, da ansonsten nicht auf ein verändertes Nachfrageverhalten auf dem Reisemarkt kurzfristig reagiert werden könne.
Der Reisevorleistungseinkauf sei vielmehr Wareneinsatz. Die „eingekauften“ Hotels bzw. Hotelzimmer seien bei wirtschaftlicher Betrachtung eher Umlaufvermögen; die Rolle des Reiseveranstalters entspreche mehr dem eines Vermittlers von Reiseleistungen.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden
Fundstelle: § 8 Nr. 1 GewStG. FG Düsseldorf, Urt. v. 24.09.2018, 3 K 2728/16, (Rev.eingel., Az. BFH: XI R 31/18), EFG 2018, S. 1816, LEXinform 5021555.