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Beitragszuschuss für nicht krankenversicherungspflichtige und für in der privaten Krankenversicherung versicherte Beschäftigte im Jahr 2019

Beschäftigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer privaten Krankenversicherung (PKV) versichert sind, haben Anspruch auf einen Zuschuss des Arbeitgebers.

Der Zuschuss ist regelmäßig in Höhe der Hälfte des Gesamtbeitrags zu zahlen.

Er ist für einen in einer privaten Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer abhängig vom durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen, der wie bisher 14,6 % beträgt.

Daraus errechnet sich für 2019 ein monatlicher Zuschuss - ohne Zusatzbeitrag - von maximal 331,24 € (14,6 % von 4.537,50 € Beitragsbemessungsgrenze = 662,48 €; davon die Hälfte = 331,24 €).

Sind die Bezüge niedriger, ist der Zuschuss entsprechend der obigen Berechnung zu ermitteln.

Grundsätzlich darf aber nur die Hälfte des tatsächlich vom Arbeitnehmer gezahlten Beitrags als Zuschuss gewährt werden.

 

HINWEIS:

Ab dem 1. Januar 2019 werden auch die bisher vom Arbeitnehmer allein zu tragenden krankenkassenindividuellen Zusatzbeiträge paritätisch, d. h. in gleichem Maße von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, getragen.

Der maximale Zuschuss des Arbeitgebers zur Pflegeversicherung in der PKV beträgt monatlich 69,20 €, in Sachsen allerdings nur 46,51 €.

 

ACHTUNG:

Ab dem 1. Januar 2019 werden freiwillig versicherte Selbstständige bei den Mindestbeiträgen den übrigen freiwillig Versicherten gleichgestellt (einheitliche Mindestbemessungsgrundlage 2019: 1.038,33 €).

Der Mindestbeitrag für die Krankenversicherung beträgt damit rd. 160 € im Monat.

Fundstelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Mitt. V. 06.09.2018, LEXinform 0448693. Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen in der Sozialversicherung für das Jahr 2019 Entwurf, LEXinform 0187878. Bundesministerium für Gesundheit, Mitt. v. 18.10.2018, LEXinform 0448852.