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Steuerliche Behandlung von Reisekosten bei Auslandsreisen ab 1.1.2019

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 28.11.2018 die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2019 bekannt gemacht. Diese ändern sich z. B. auch für die Länder Österreich, Spanien, Italien und Polen. Eine Reisekostentabelle finden Sie auf der Internetseite des BMF unter: www.bundesfinanzministerium.de und dort unter Service --> Publikationen --> BMF-Schreiben.

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.

 

BITTE BEACHTEN SIE!

Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind nur in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar.

Für den "Werbungskostenabzug“ sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten ansetzbar; dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug. Diese Regeln gelten auch für doppelte Haushaltsführungen im Ausland.

Fundstelle: BMF-Schr. v. 28.11.2018 – IV C 5 – S 2353/08/10006 :009 (DW20190203)