Erhalten Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Verpflegung, richtet sich der Wert nach der Sachbezugsverordnung.
Die sich daraus ergebenden Werte werden in die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge einbezogen.
Die freie Verpflegung umfasst die Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Stellt der Arbeitgeber nicht alle Mahlzeiten zur Verfügung, ist der anteilige Sachbezugswert nur für die gewährte Mahlzeit anzusetzen.
Für Jugendliche und Auszubildende gibt es keinen Abschlag mehr. Für Familienangehörige sind geringere Werte anzusetzen.
Ab dem 1. Januar 2019 gelten folgende Werte:
Monat (EUR) |
Kalendertag (EUR) | |
Werte für freie Verpflegung | ||
alle Mahlzeiten | 251,00 | 8,37 |
Werte für teilweise Gewährung freier Verpflegung | ||
Frühstück | 53,00 | 1,77 |
Mittag- und Abendessen je | 99,00 | 3,30 |
Bei der Gewährung unentgeltlicher oder verbilligter Mahlzeiten im Betrieb sind für sämtliche Arbeitnehmer einheitlich anzusetzen:
- 1,77 € für das Frühstück
- 3,30 € für Mittag-/Abendessen.
Fundstelle: Sozialversicherungsentgeltverordnung, geändert durch Zehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung v. 06.11.2018, BGBl 2018 l, S. 1842, LEXinform 9125260.