Die Gewährung freier Unterkunft oder freier Wohnung ist bei der Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen
- freier Wohnung
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- Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich zur Verfügung, ist der ortsübliche Mietpreis zu berücksichtigen. Für Nebenkosten ist der Endpreis am Abgabeort anzusetzen.
- Unter einer Wohnung ist eine geschlossene Einheit von Räumen zu verstehen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann.
- freier Unterkunft
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- Werden Räume überlassen, die keine Wohnung sind, handelt es sich um eine Unterkunft.
Ab dem 01. Januar 2019 gelten für eine mit nur einem Beschäftigten belegte Unterkunft folgende Sachbezugswerte:
Sachbezugswert freie Unterkunft | Monat | Kalendertag | für den m² | für den m² (bei einfacher Ausstattung) |
alte und neue Bundesländer | 231,00 EUR | 7,70 EUR | 4,05 EUR | 3,31 EUR |
- Heizung und Beleuchtung sind in diesen Werten enthalten. Der Wert der Unterkunft kann mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre.
- Ist der Arbeitnehmer in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen oder erfolgt die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft, vermindert sich der Wert von 231,00 € um 15 % auf 196,35 €.
- Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs und für Auszubildende beträgt der Sachbezugswert 196,35 € im Monat (6,55 € kalendertäglich).
- Bei der Belegung einer Unterkunft mit mehreren Beschäftigten vermindert sich der Wert der Unterkunft um bis zu 60 %.
Fundstelle: Sozialversicherungsentgeltverordnung, geändert durch Zehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung v. 06.11.2018, BGBl 2018 l, S. 1842, LEXinform 9125260.