Entsendet ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend zu Arbeiten ins Ausland, muss er die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit vergüten. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Im entschiedenen Fall war ein Techniker für zehn Wochen auf eine Baustelle nach China entsandt worden.
Auf seinen Wunsch hin buchte der Arbeitgeber für die Reise hin und zurück statt des Direktflugs in der Economy-Class einen Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai.
Der Arbeitgeber zahlte dem Techniker für vier Reisetage die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils acht Stunden, insgesamt rund 1.150 €.
Der Arbeitnehmer forderte darüber hinaus aber die Vergütung für weitere 37 Stunden, welche für die Hin- und Rückreise, u. a. für Zwischenaufenthalte, benötigt wurden.
Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass grundsätzlich die gesamte erforderliche Reisezeit eines Arbeitnehmers zu vergüten ist, da derartige Reisen in ausschließlichem Interesse des Arbeitgebers erfolgen.
Erforderlich ist dabei allerdings regelmäßig nur die Reisezeit für eine Hin- und Rückreise in der Economy-Class.
Fundstelle: BAG, Urt. v. 17.10.2018, 5 AZR 553/17, LEXinform 0448838.