Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist bei einer Betriebsaufgabe der Ertrag aus der Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens dem Betriebsaufgabegewinn zuzurechnen, wenn er in einem Veranlassungszusammenhang zur Betriebsaufgabe als dem auslösenden Moment steht.
In diesem Fall erhöht der Ertrag nicht den laufenden Gewinn des letzten Geschäftsjahrs.
Fundstelle: BFH, Urt. v. 25.04.2018, VI R 51/16, BFH/NV 2018, S. 1173, LEXinform 0951155