Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg begünstigt Dividenden, die ein Gewerbebetrieb von einer Gesellschaft erhält, an der er beteiligt ist.
Die deutsche Regelung sieht jedoch eine unterschiedliche Behandlung von Gesellschaften vor, die innerhalb der Europäischen Union (EU) oder in einem Drittstaat ansässig sind.
Für eine inländische Beteiligung oder eine Beteiligung innerhalb der EU ist eine Mindestbeteiligung von 15 % des Grund- oder Stammkapitals erforderlich.
Ist die ausschüttende Gesellschaft in einem Drittstaat ansässig, verlangt das Gesetz neben der Mindestbeteiligung u. a., dass die Bruttoerträge aus bestimmten aktiven Einkünften stammen.
Zudem muss der Gewerbebetrieb weitere Nachweise erbringen, soweit es sich um Ausschüttungen von Enkelgesellschaften handelt, an denen der Gewerbebetrieb über die Tochtergesellschaft mittelbar beteiligt ist.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass diese strengeren Voraussetzungen nicht gerechtfertigt sind. Sie stellen eine unzulässige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und den Drittstaaten dar.
Fundstelle: § 9 Nr. 2 a Satz 1, Nr. 7 GewStG. § 8 Abs. 1 Nrn. 1 6 AStG. EuGH, Urt. v. 20.09.2018, C-685/16, DStR 2018, S. 2016, LEXinform 0651536.