In der letzten Ausgabe dieser Mandanten-Information haben wir u. a. über Ausnahmen von der Einzelaufzeichnungspflicht bei der Verwendung einer offenen Ladenkasse im Falle von Dienstleistungen berichtet. In diesem Zusammenhang eine Klarstellung:
Voraussetzung für die Ausnahme ist, dass der Geschäftsbetrieb des Dienstleisters auf eine Vielzahl von Kundenkontakten ausgerichtet ist und sich der Kundenkontakt im Wesentlichen auf die Bestellung und den kurzen Bezahlvorgang beschränkt.
Die Ausnahme greift wiederum nicht, wenn der Kundenkontakt in etwa der Dauer der Dienstleistung entspricht und der Kunde auf die Dienstleistung individuell Einfluss nehmen kann. Bei Friseuren greift die Befreiung von der Einzelaufzeichnungspflicht, anders als in der Vorausgabe dargestellt, daher nicht. Gleiches gilt für Kosmetiker und vergleichbare Berufsgruppen.
Fundstelle: BMF, Schreiben v. 19.6.2018 - IV A 4 - S 0316/13/10005 :053, BStBl 2018 I S. 706 (NWB WAAAG-96893)