Der Bundesfinanzhof (BFH) ändert seine Rechtsprechung zugunsten von Unternehmen und lässt nunmehr den Vorsteuerabzug auch aus solchen Rechnungen zu, in denen der leistende Unternehmer und Rechnungsaussteller lediglich seine Briefkastenadresse angegeben hat, nicht aber die Adresse, unter der er wirtschaftlich aktiv geworden ist. Allerdings muss der leistende Unternehmer und Rechnungsaussteller unter der angegebenen Anschrift im Ausstellungszeitpunkt der Rechnung erreichbar gewesen sein.
Hintergrund: Der Vorsteuerabzug eines Unternehmers setzt voraus, dass er über eine ordnungsgemäße Rechnung des leistenden Unternehmers verfügt. Nach deutschem Recht muss der leistende Unternehmer in seiner Rechnung u. a. seinen vollständigen Namen und seine vollständige Anschrift angeben.
Streitfälle: Der BFH hatte zwei Fälle zu entscheiden: In einem Fall ging es um einen Kfz-Händler, der die Vorsteuer aus den Rechnungen eines Online-Händlers abziehen wollte. Der Online-Händler hatte in den Rechnungen eine Anschrift angegeben, unter der er postalisch erreichbar, tatsächlich jedoch nicht wirtschaftlich aktiv geworden war. Seine wirtschaftliche Tätigkeit übte er nämlich von einem anderen Ort aus.
Der andere Fall betraf einen Schrotthändler, der von einer im deutschen Handelsregister eingetragenen GmbH Schrott bezog. Diese GmbH, die von einem Ungarn geleitet wurde und die ungarische Lkw einsetzte, verfügte unter ihrer im Handelsregister eingetragenen Anschrift in A-Stadt über keine eigenen Geschäftsräume, sondern nutzte das Telefon und das Fax sowie einen Schreibtisch einer Anwaltskanzlei, deren Anschrift und Kommunikationsmittel von weiteren Unternehmen genutzt wurden. Ihre Geschäftsunterlagen bewahrte die GmbH in Ungarn auf. In den Rechnungen war die Kanzlei-Anschrift in A-Stadt angegeben.
Das Finanzamt erkannte sowohl im Fall des Kfz-Händlers als auch im Fall des Schrotthändlers die Vorsteuer nicht an.
Entscheidungen: Der BFH gab in beiden Fällen den Klagen im Grundsatz statt, nachdem er im Fall des Kfz-Händlers den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen und dieser die Ordnungsmäßigkeit der Eingangsrechnung bejaht hatte:
- Danach genügt es, wenn der Rechnungsaussteller und Lieferant eine Anschrift verwendet, unter der er erreichbar ist. Dies kann auch eine bloße Briefkastenanschrift sein, unter der das Unternehmen offiziell angemeldet ist.
- Der BFH schließt sich dem EuGH an und hält an seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach eine bloße Briefkastenanschrift nicht ausreicht, nicht mehr fest. Es ist daher nicht erforderlich, dass der Rechnungsaussteller unter seiner in der Rechnung angegebenen Anschrift wirtschaftlich aktiv geworden ist.
- In beiden Fällen war der jeweilige Rechnungsaussteller und Lieferant unter seiner angegebenen Anschrift erreichbar. Damit stand beiden Klägern im Grundsatz der Vorsteuerabzug zu. Der BFH verwies die Sache im Fall des Kfz-Händlers an das Finanzgericht zurück, weil dieses noch die Höhe des Vorsteuerabzugs klären muss.
Hinweise: Die beiden Urteile sind keine Überraschung mehr, nachdem bereits der EuGH Ende letzten Jahres die bisherigen Anforderungen an die Anschrift des Rechnungsausstellers und Lieferanten als zu streng angesehen hat. Dennoch besteht nun endgültig Klarheit, dass Briefkastenanschriften und statuarische Anschriften, d. h. die im Handelsregister eingetragenen Anschriften, für den Vorsteuerabzug des Rechnungs- und Leistungsempfängers genügen.
Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt: Denn die postalische Erreichbarkeit der genannten Anschrift muss im Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung gegeben sein. Daher sind Scheinadressen nicht ausreichend. Außerdem muss die in der Rechnung bezeichnete Leistung natürlich auch tatsächlich erbracht worden sein, und es müssen auch die übrigen Rechnungsanforderungen, wie z. B. die Bezeichnung der erbrachten Leistung, erfüllt sein.
Ist dies der Fall, ist es nach der aktuellen Entscheidung zum Schrotthändler für dessen Vorsteuerabzug unschädlich, falls der Rechnungsaussteller und Lieferant in eine Umsatzsteuerhinterziehung verwickelt gewesen sein sollte.
Fundstelle: BFH, Urteile v. 21.6.2018 - V R 25/15 (Kfz-Händler) und V R 28/16 (Schrotthändler), dem folgend: BFH, Urteil v. 13.06.2018 - XI R 20/14 (NWB WAAAG-96893)