Geschlossene Personengesellschaftsfonds wie z. B. Schiffsfonds, Filmfonds, Windkraftfonds waren in der Vergangenheit meist so konzipiert, dass sich in der Anfangsphase aus einer Vielzahl von Verträgen Kosten ergaben, die den Anlegern regelmäßig hohe Verluste vermittelten. Dabei handelte es sich z. B. um Provisionen für die Eigenkapitalvermittlung, um Kosten für die Fondskonzeption oder um Prospektkosten. Der Bundesfinanzhof (BFH) sah hierin einen Gestaltungsmissbrauch und behandelte die Aufwendungen als Anschaffungskosten, die nur im Wege der Abschreibung verteilt über die Nutzungsdauer abgezogen werden konnten.
Nunmehr entschied er mit Urteil vom 26.4.2018, dass Kosten bei der Auflegung eines geschlossenen Fonds mit gewerblichen Einkünften grundsätzlich sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Nach seiner Auffassung stehen jedoch dabei anfallende Verluste nur zur Verrechnung mit künftigen Gewinnen aus dem Fonds zur Verfügung. Dies bedeutet, dass derartige Verluste auch nicht mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden dürfen. Damit gibt der BFH seine bisherige Rechtsprechung, die insoweit von Anschaffungskosten ausging, als überholt auf.
Nach dem Urteil erkennt der Gesetzgeber damit Steuerstundungsmodelle an, die aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit bieten, in der Anfangsphase der Investition seine Steuerlast zu senken. Derartige Vorteile sind daher auch bei modellhafter Gestaltung nicht mehr als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten anzusehen.
Fundstelle: BFH-PM Nr. 37/2018 v. 11.7.2018 – BFH-Urt. v. 26.4.2018, IV R 33/15 (DW20180903)