Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb sind u. a. gewinnmindernd verbuchte Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, anteilig hinzuzurechnen, soweit der insgesamt ermittelte Hinzurechnungsbetrag 100.000 € übersteigt.
Eine Baugesellschaft war der Auffassung, dass Mietzahlungen für von ihr angemietetes Zubehör für Baustelleneinrichtungen, wie Betonpumpen und -geräte, Kräne und Gerüste, nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschrift unterliegen. Zur Begründung führte sie an, dass die Mietaufwendungen - ähnlich wie Bauzeitzinsen - in die Herstellungskosten des Umlaufvermögens einfließen. Dadurch verlören sie ihren Aufwandscharakter und führten nicht zu einer Gewinnminderung.
Dem widersprach das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht. Einer Hinzurechnung stehe nicht entgegen, dass es sich bei den Mieten um Herstellungskosten des Umlaufvermögens handele. Die Aufwendungen haben allein hierdurch den Charakter von Miet- und Pachtzinsen nicht verloren, da es im entschiedenen Fall nicht zur Aktivierung eines Wirtschaftsguts in der Bilanz gekommen sei. Vielmehr sei das hergestellte Wirtschaftsgut vor dem Bilanzstichtag aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Fundstellen: § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG. Schleswig-Holsteinisches FG, Urt. v. 21.03.2018, 1 K 243/15, (Rev. eingel., Az. BFH: III R 24/18), EFG 2018, S. 1284, LEXinform 5021209