Eine Personengesellschaft, die auch gewerbliche Einkünfte erzielt, gilt in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, selbst wenn sie hauptsächlich nicht gewerbliche Einkünfte erzielt.
Eine Umqualifizierung der nicht gewerblichen Einkünfte erfolgt nur dann nicht, wenn die Nettoumsatzerlöse aus der gewerblichen Tätigkeit 3 % der gesamten Nettoumsatzerlöse der Gesellschaft und 24.500 € im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.
Aus dieser Bagatellgrenze, die die Rechtsprechung aufgestellt hat, folgt, dass nur positive gewerbliche Einkünfte zu einer Abfärbung auf die ansonsten nicht gewerblichen Einkünfte führen können. Negative Einkünfte können eine Abfärbung nicht bewirken.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Fundstelle: § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG. BFH, Urt. v. 12.04.2018, IV R 5/15, BFH/NV 2018, S. 881, LEXinform 0950297