Ein Anleger hatte mit verschiedenen Gesellschaften einer Gesellschaftsgruppe Verträge über den Erwerb und Betrieb mehrerer Blockheizkraftwerke (BHKW) geschlossen und die entsprechenden Kaufpreise gezahlt.
Die Zahlungen finanzierte er durch die Aufnahme von Bankdarlehn. Das wirtschaftliche Risiko aus dem Betrieb sollte beim Anleger liegen. Die BHKW wurden jedoch weder geliefert noch in Betrieb genommen.
Stattdessen stellte sich heraus, dass die Initiatoren ein betrügerisches Schneeballsystem auf den Weg gebracht hatten.
In seiner Steuererklärung machte der Anleger gewerbliche Verluste aus dem beabsichtigten Betrieb der BHKW geltend.
Das Finanzamt berücksichtigte die erklärten Verluste nicht, da nach seiner Auffassung keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorlagen.
Begründet der Inhaber eines Handelsgewerbes an seinem gesamten Betrieb eine stille Gesellschaft (Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person am Betrieb mit einer Vermögenseinlage), im Rahmen derer der stille Gesellschafter Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt, entsteht eine atypisch stille Gesellschaft als eigenständige Mitunternehmerschaft.
Deren Mitunternehmer sind der Inhaber des Handelsgewerbes und der (atypisch) still Beteiligte.
Für steuerliche Zwecke wird die atypisch stille Gesellschaft wie eine im Innenverhältnis bestehende fiktive Kommanditgesellschaft behandelt. Hierfür hätte es einer Beteiligung der Gesellschaften am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bedurft. Dazu war es jedoch nicht gekommen.
Dem widersprach der Bundesfinanzhof. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge war aus Sicht des Anlegers davon auszugehen, dass ihm aufgrund seiner Vorauszahlungen künftig mehrere BHKW geliefert würden, mit denen er elektrischen Strom produzieren und daraus Einkünfte erzielen könne.
Bei Gewerbetreibenden sind Verluste auch dann zu berücksichtigen, wenn in der Folgezeit keine Einnahmen erzielt werden.
Fundstelle: BFH, Urt. v. 07.02.2018, X R 10/16, BFH/NV 2018, S. 754 LEXinform 0951014.