Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind keine Werbungskosten, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Sie sind bis zu 6.000 € jährlich als Sonderausgaben abzugsfähig.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Aufwendungen für die Ausbildung zu einem Beruf jedoch als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit beruflich veranlasst und demgemäß auch als Werbungskosten einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen, denn sie dient der zukünftigen Erzielung einkommensteuerpflichtiger Einkünfte.
Der Sonderausgabenabzug bleibt bei Auszubildenden und Studenten nach seiner Grundkonzeption wirkungslos, weil gerade sie typischerweise in den Zeiträumen, in denen ihnen Berufsausbildungs-kosten entstehen, noch keine eigenen Einkünfte erzielen. Der Sonderausgabenabzug geht daher ins Leere; er berechtigt im Gegensatz zum Werbungskostenabzug auch nicht zu Verlustfeststellungen.
Der BFH hat dem Bundesverfassungsgericht deshalb die Frage vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsaus-bildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.
Auf Anfrage des BVerfG hat die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) im April 2018 zu der Frage Stellung genommen, ob die Regelung im Einkommensteuergesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit nach dieser Vorschrift Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung bzw. ein erstmaliges Studium nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Nach Auffassung der Bundesrechtsanwaltskammer verdient die Einschätzung des BFH Zustimmung.
BITTE BEACHTEN SIE!
Betroffene Steuerpflichtige sollten auf jeden Fall die Kosten ihrer Erstaus-bildung bzw. ihres Erststudiums auch dann steuerlich geltend machen, wenn sie vor Beginn der Ausbildung oder des Studiums keine Erstausbildung absolviert haben. Die Kosten der Ausbildung oder des Studiums kann durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung bzw. durch einen Antrag auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags geltend gemacht werden. Die Berücksichtigung der Ausbildungskosten als Werbungskosten können – noch nicht bestandskräftig Veranlagte – noch bis zum 31.12.2018 für die Jahre ab 2014 beantragen. Die Verlustfeststellung kann drei Jahre weiter gehen.
Fundstelle: BRAK, Stellungnahme Nr. 11, April 2018 BFH-PM Nr. 73/2014 v. 5.11.2014 – BFH-Beschlüsse v. 17.7.2014 – VI R 2/12, VI R 8/12 u. a. (DW20180708) (DW20150108)