Scheidet der vorletzte Gesellschafter während eines Jahrs aus einer Personengesellschaft aus, wird aus der Personengesellschaft ein Einzelunternehmen.
Damit liegen für das Jahr des Ausscheidens zwei Steuerschuldner (Personengesellschaft und Einzelunternehmer) vor.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist in diesem Fall der Gewerbesteuermessbetrag auf der Grundlage des Gewerbeertrags des gesamten Jahrs unter Berücksichtigung des vollen Freibetrags zu ermitteln und sodann im prozentualen Verhältnis der von den beiden Steuerschuldnern erzielten Gewerbeerträge aufzuteilen.
Hinweis:
Das Gericht widerspricht damit der Vorgehensweise der Finanzverwaltung, wonach für jeden der Steuerschuldner eine Steuermessbetragsfestsetzung aufgrund des von ihm erzielten Gewerbeertrags durchgeführt wird und dabei der Freibetrag in Höhe von 24.500 € auf jeden entsprechend der Dauer seiner persönlichen Steuerpflicht aufgeteilt wird.
Fundstelle: BFH, Urt. v. 25.04.2018, IV R 8/16, BFH/NV 2018, S. 890, LEXinform 0950747. R 11.1 GewStR.