In seiner Entscheidung vom 7.12.2017 stellt das Finanzgericht Baden-Württemberg fest, dass das Finanzamt bei der Rückabwicklung von Bauträgerfällen Erstattungszinsen zugunsten des Steuerpflichtigen festsetzen muss. Erfolgte aufgrund der früheren Verwaltungsauffassung (zu Unrecht) eine Erhebung von Umsatzsteuer auf die Eingangsleistung des Bauträgers, sind darauf Erstattungszinsen zu zahlen.
Eine (Voll-)Verzinsung ist grundsätzlich zugunsten wie auch zuungunsten des Steuerpflichtigen vorzunehmen. Ist der Unterschiedsbetrag negativ, übersteigt also die bisher festgesetzte die neu festgesetzte Steuer, sind zugunsten des Steuerpflichtigen Erstattungszinsen festzusetzen. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen.
Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Die Vorschrift gilt für Erstattungszinsen auch dann, wenn vor Ablauf der 15-monatigen Karenzzeit gezahlt worden ist. Wird die Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit gezahlt, beginnt der Zinslauf mit dem Tag der Zahlung.
ANMERKUNG:
Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Sollte der BFH der Entscheidung des FG folgen, werden Bauträger in ähnlicher Lage mit erheblichen Erstattungszinsen rechnen können.
Fundstelle: FG Baden-Württemberg, Urt. v. 7.12.2017 – 1 K 1293/17 (DW20180701)