Schon seit mehreren Jahren überwacht die Finanzverwaltung mittels spezieller Programme Verkäufe über Internetplattformen.
Im Fokus stehen auch „Privatverkäufer“, die nur unter Angabe eines fiktiven Nutzernamens eine Vielzahl von Waren veräußern, aber die daraus erzielten Erlöse weder der Einkommensteuer noch der Umsatzsteuer unterwerfen.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Umsätze der Person zuzurechnen sind, unter deren Benutzernamen die Verkäufe ausgeführt wurden.
Im entschiedenen Fall wurden auf der Plattform eBay über das Nutzerkonto eines Ehemanns über mehrere Jahre hinweg hunderte Verkäufe abgewickelt, die zu einem jährlichen Gesamtumsatz von über 20.000 € führten. Damit lag eine nachhaltige unternehmerische Tätigkeit vor. Umsatzsteuer wurde nicht erklärt und nicht abgeführt.
Das Finanzamt hatte zunächst Umsatzsteuerbescheide gegen den Ehemann und seine Ehefrau jeweils als Einzelunternehmer erlassen, weil auch Gegenstände der Ehefrau über den Benutzernamen veräußert wurden.
Dagegen wehrten sich die Eheleute erfolgreich. Nunmehr nahm das Finanzamt nur noch den Ehemann in Anspruch, weil er das Nutzerkonto Jahre zuvor eröffnet hatte und damit zivilrechtlicher Vertragspartner des jeweiligen Verkaufsvorgangs war.
Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts.
Fundstelle: FG Baden Württemberg, Urt. v. 26.10.2017, 1 K 2431/17, (rkr.), EFG 2018, S. 867, LEXinform 5021072.