Rechtsanwalt A war zu 92 % an einer Rechtsanwalts-GbR beteiligt.
Im Betriebsvermögen war ein Pkw, den nur A fuhr. Mit der Gesellschaft war schriftlich ein Privatnutzungsverbot vereinbart.
Über die Kontrolle des Verbots und Sanktionen bei Verstoß wurde dagegen nichts vereinbart. Die Gesellschaft setzte für A keinen privaten Nutzungswert nach der 1 %-Regelung an.
Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass die 1 %-Regelung anzuwenden sei, weil nach der allgemeinen Lebenserfahrung dienstliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt werden.
Dieser Anscheinsbeweis könne zwar durch einen Gegenbeweis entkräftet werden, sodass das Finanzamt die private Nutzung nachweisen muss.
Nach Auffassung des Gerichts war in diesem Fall der Anscheinsbeweis durch das Privatnutzungsverbot aber nicht entkräftet, weil es weder ernsthaft vereinbart worden war, noch üblich ist. Auch hätte ein Verstoß gegen das Nutzungsverbot keine Sanktionen nach sich gezogen.
Der Bundesfinanzhof muss möglicherweise abschließend entscheiden.
Fundstelle: FG Hamburg, Urt. v. 06.02.2018, 6 K 172/17, (Nichtzulassungsbesch. eingel., Az. BFH: VIII B 38/18), LEXinform 5021043.