Weist eine Mietwohnung bei Auszug des Mieters Schäden auf, muss der Vermieter dem Mieter keine Frist zur Beseitigung der Schäden setzen. Es besteht sofort ein Anspruch auf Schadensersatz. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Ein Mieter hatte sich gegen Schadensersatzforderungen seines früheren Vermieters wegen Schimmelbefalls, ungepflegter Badezimmerarmaturen und eines Lackschadens an einem Heizkörper gewehrt.
Er war der Auffassung, dass der Vermieter erst eine Frist hätte setzen müssen, um ihm die Möglichkeit zu geben, die Wohnung selbst wieder in Ordnung zu bringen. Dies sah das Gericht anders. Ein Anspruch wegen Beschädigung der Mietsache wird bereits mit der Schadensentstehung und nicht erst bei Beendigung des Mietverhältnisses fällig. Verursacht daher ein Mieter in der Wohnung einen Schaden und zieht aus, kann der Vermieter sofort Schadensersatz verlangen.
Hinweis: Anders verhält es sich bei Schönheitsreparaturen. Sofern der Mieter diese bei Auszug nicht oder nicht ordentlich vorgenommen hat, ist regelmäßig eine vorherige Fristsetzung des Vermieters zur Nachbesserung erforderlich. Erst danach kann er Schadensersatz verlangen.
Fundstellen: BGH, Urt. v. 28.02.2018, VIII ZR 157/17, LEXinform 1667636.