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Nachzahlungszinsen könnten ab 2015 verfassungswidrig hoch sein

Ein Ehepaar musste im Jahr 2017 nach einer Außenprüfung Einkommensteuer nachzahlen.

Gleichzeitig setzte das Finanzamt für den Zeitraum April 2015 bis November 2017 Nachzahlungszinsen von etwa 240.000 € fest. Das Ehepaar legte gegen die Zinsfestsetzung Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung.

Der Bundesfinanzhof gab dem Aussetzungsantrag statt.

Bei summarischer Prüfung hatte er für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015 schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsregelung.

Danach betragen die Zinsen für jeden Monat einhalb Prozent einer nachzuzahlenden oder zu erstattenden Steuer.

 

Hinweis:

Zur Frage, ob der gesetzliche Zinssatz für Veranlagungszeiträume ab 2010 bzw. ab 2012 verfassungsgemäß ist, liegen dem Bundesverfassungsgericht bereits Verfassungsbeschwerden vor. Über diese wird voraussichtlich noch im Jahr 2018 entschieden werden.

Fundstelle: BFH, Beschl. v. 25.04.2018, IX B 21/18, BFH/NV 2018, S. 748, LEXinform 5021155. BVerfG, 1 BvR 2237/14, (anh.), LEXinform 0951837. BVerfG, 1 BvR 2422/17, (anh.), LEXinform 0951838.