Beiträge zu Krankenversicherungen sind als Sonderausgaben abziehbar, soweit sie zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind.
Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung gilt das nur für die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind.
Die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs auf die Beiträge für Basisleistungen der privaten Krankenversicherung ist zulässig, auch wenn diese Beiträge den maßgeblichen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung unterschreiten.
Damit wird gewährleistet, dass nur die tatsächlich für die Basisabsicherung gezahlten Beiträge berücksichtigt werden.
Werden in einem Versicherungstarif einer privaten Krankenkasse auch steuerlich nicht begünstigte Wahlleistungen versichert, bedarf es einer Aufteilung der Beiträge.
Die Höhe der abziehbaren Beiträge teilt die Krankenversicherung der Finanzverwaltung mit.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Fundstellen: § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Sätze 1 und 3 EStG. BFH, Urt. v. 29.11.2017, X R 26/16, BFH/NV 2018, S. 424, LEXinform 0951107.