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Vorsteuerabzug für Verzicht auf Pachtvertrag trotz steuerfreier Grundstücksveräußerung möglich

Verzichtet ein Pächter gegen Entgelt auf seine Rechte aus einem langfristigen Pachtvertrag, kann der Verpächter die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn er das Grundstück steuerpflichtig verpachtet hatte.

Eine anschließende umsatzsteuerfreie Veräußerung des Grundstücks ist jedenfalls dann unschädlich für den Vorsteuerabzug, wenn die vorzeitige Auflösung des Pachtvertrags zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem das

Pachtverhältnis noch besteht und zu diesem Zeitpunkt die Absicht einer steuerfreien Grundstücksveräußerung nicht festgestellt werden kann.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Fundstellen: BFH, Urt. v. 13.12.2017, XI R 3/16, BFH/NV 2018, S. 697, LEXinform 0950930.