Ein Anspruch auf Kindergeld für Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, besteht dann, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden, sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befinden oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich.
Nunmehr hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 11.4.2018 entschieden, dass es sich bei einem Kind, das nach Beendigung der Ausbildung – im entschiedenen Fall zum Steuerfachangestellten – seine Berufsausbildung mit weiterführendem Berufsziel „Staatlich geprüfter Betriebswirt“ und „Steuerfachwirt“ nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt fortführt, um eine Zweitausbildung handelt.
In diesem Fall schließt eine mehr als 20 Wochenstunden umfassende Erwerbstätigkeit während der Zeit des Wartens auf den Antritt der Fachschulausbildung einen Kindergeldanspruch aus.
ANMERKUNG:
Eine „mehraktige“ Ausbildung und ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang kann Teil einer Erstausbildung sein. Der erste Abschluss muss sich als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellen. Diese aufeinanderfolgenden Ausbildungsgänge müssen aber –wie der BFH jetzt bestätigt – mit einer gewissen Zielstrebigkeit absolviert werden, wenn ein Anspruch auf Kindergeld bestehen soll.
Fundstelle: BFH-Urt. v. 11.4.2018 – III R 18/17 (DW20180803)